Rechtsanwalt H. Schade
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Info ErbRecht
Was ist eigentlich ...

Fachbegriffe des Erbrechts - verständlich erklärt



  • Anfechtung

  • Das Erbrecht kennt verschiedene Formen der Anfechtung, insbesondere die Anfechtung der Erbschaftsannahme, die Anfechtung der Erbschaftsausschlagung sowie die Testamentsanfechtung.

    Es gibt hinsichtlich der Testamentsanfechtung durch den potentiellen Erben nach dem Tode des Erblassers zwei Anfechtungsgründe:

    1. den Irrtum des Erblassers bei der Testamentserrichtung;
    2. die widerrechtliche Drohung, die den Erblasser zur Errichtung des Testaments veranlasst hat.

    Ist die Anfechtung erfolgreich, wird das angefochtene Testament ganz oder doch teilweise vernichtet. Dies führt regelmäßig zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Ferner ist unter Umständen die Anfechtung des Erbvertrags denkbar.

    Qualifizierter anwaltlicher Rat ist dringlich zu empfehlen, damit nicht aufgrund von Fehleinschätzung gravierende Fehler begangen werden.

  • Auflage

  • Auflage ist die einem Erben oder Vermächtnisnehmer durch Verfügung von Todes wegen auferlegte Verpflichtung, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. So kann der Erblasser den Erben z.B. die Auflage machen, das Grab für 20 Jahre zu erhalten und zu pflegen.

  • Auseinandersetzung

  • Auseinandersetzung ist die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben und Vermächtnisnehmern nach Ablösung sämtlicher auf dem Nachlass lastenden Verbindlichkeiten. Die gütliche Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft hat viele Aspekte und ist eine anspruchsvolle anwaltliche Aufgabe.

  • Erbe

  • Erbe ist, wer nach dem Tod einer anderen Person allein oder gemeinsam mit anderen ( dann Erbengemeinschaft) das Vermögen (= Nachlass) des Verstorbenen erhält. Der Vermögensübergang geschieht kraft Gesetzes, einer Tätigkeit des Begünstigten bedarf es nicht. Ist der Nachlass überschuldet, empfiehlt sich die rechtzeitige und formgerechte Ausschlagung der Erbschaft (Achtung: Kurze Frist!). Erbe kann man werden aufgrund Gesetzes (gesetzliche Erbfolge) oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag, gewillkürte Erbfolge). Nach Kenntnis vom Erbfall empfiehlt sich eine unverzügliche Beratung durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt.

  • Erblasser

  • Erblasser ist der Verstorbene, dessen Vermögen auf die Erben übergeht. Als Erblasser wird in Einzelfällen auch die noch lebende Person bezeichnet, wenn sie beispielsweise eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Erblasser kann nur ein Mensch sein.

  • Erbschaftsteuer

  • Der Erbschaftsteuer unterliegt der unentgeltliche Erwerb von Todes wegen oder der Erwerb durch Schenkung (dann Schenkungsteuer). Die Erbschaftsteuer erfaßt nicht den Nachlaß als Ganzes, sondern den einzelnen Erbanfall, somit die Bereicherung, die dem einzelnen Erwerber durch den Erbfall oder die Schenkung zufließt.

    Ohne auf Einzelheiten eingehen zu können, sei deutlich auf folgendes hingewiesen:

    Eine sinnvolle Planung der Vermögensnachfolge kann Steuern in erheblicher Höhe vermeiden!

  • Erbschein

  • Erbschein ist der vom Nachlassgericht erteilte Nachweis über das Erbrecht einer oder mehrerer Personen. Er ist oft zum Nachweis des Erbrechts insbesondere gegenüber Behörden, Banken und Versicherungsgesellschaften erforderlich. Ist der Erbschein inhaltlich unrichtig, muß er von Amts wegen eingezogen werden.

  • Erbteil

  • Erbteil ist der Bruchteil, der einem Miterben vom gesamten Nachlass zusteht. Es wird auch von Erbquote gesprochen. Der Miterbe kann über seinen Erbteil verfügen, ihn also auch verkaufen, wenn er denn einen Käufer findet.

  • Erbvertrag

  • Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, durch den der Erblasser sich gegenüber einer anderen Person im Hinblick auf seinen Nachlass vertraglich bindet. Anders als das Testament kann der Erbvertrag nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

  • Erbverzicht

  • Erbverzicht ist die vertragliche Erklärung eines Verwandten oder des Ehegatten des Erblassers, dass auf das gesetzliches Erbrecht verzichtet wird. Der Verzicht bedarf der notariellen Beurkundung.

    Es kann viele Gründe geben, warum ein gesetzlicher Erbe auf seinen gesetzlichen Erbteil oder das ihm testamentarisch zugewandte Erbe verzichten will. Beispielsweise kann ein Kind gegen Verzicht zu Lebzeiten großzügig abgefunden werden mit Zweck, dass der weitere Abkömmling später den elterliche Betrieb übernimmt und insoweit nicht mit erbrechtlichen Zahlungsansprüche belastet wird.

  • Gemeinschaftliches Testament

  • Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. Im Allgemeinen wird dabei der gemeinsame Wille beider Ehegatten in einer Urkunde zum Ausdruck gebracht.

    Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das "Berliner Testament". Siehe hierzu auch die Erläuterung auf der Infoseite Basiswissen Erbrecht.

  • Letztwillige Verfügung

  • Als letztwillige Verfügung werden das Testament, das gemeinschaftliche Ehegattentestament oder aber auch der Erbvertrag angesprochen. Das Gesetz kennt auch den Begriff "Verfügung von Todes wegen" als Oberbegriff für alle drei erbrechtlich möglichen Formen, in denen der Erblasser die Rechtsnachfolge in sein Vermögen gestalten kann. Achtung: Der Begriff der Verfügung ist mehrdeutig!

  • Nacherbe

  • Der Erblasser kann Vor- und Nacherbschaft anordnen. Mit dem Tod des Erblassers wird der Vorerbe zunächst zum Erben, jedoch beschränkt durch die Anwartschaft des Nacherben.

    Nacherbe ist der Erbe, der erst nach dem Vorerben die Erbschaft erhalten soll. Ein recht kompliziertes System von Rechten und Pflichten regelt das Verhältnis des Vorerben zum Nacherben. Anwaltliche Beratung ist insoweit unerläßlich.

  • Nachlass

  • Nachlass ist die Gesamtheit aller Vermögenswerte (Aktiva und Passiva), die beim Tod des Erblassers übergehen. Der Nachlass wird gemeinhin auch als Erbschaft angesprochen.

  • Nachlassgericht

  • Nachlassgericht ist der Teil des Amtsgerichtes, der funktionell für Nachlasssachen zuständig ist.

  • Nachlasskonkurs /-insolvenz

  • Nachlassinsolvenz ist anzuordnen bei Überschuldung des Nachlasses. In diesem Fall sind die Erben zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens verpflichtet. Anderenfalls haften sie den Nachlassgläubigern auf Schadensersatz.

  • Pflichtteil

  • Pflichtteil ist der Mindestanspruch, den das Gesetz den nächsten Angehörigen einräumt, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen worden sind. Einen Pflichtteilsanspruch haben lediglich die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Beim Ehegatten sind der kleine und große Pflichtteil zu unterscheiden.

    Wir unterstützen Sie in der effektiven Durchsetzung der Ihnen zustehenden Pflichtteilsansprüche.

    Ergänzende Erläuterungen auch zur Berechnung und zur Entziehung des Pflichtteils finden Sie auf unserer Infoseite Basiswissen Erbrecht.

  • Schlusserbe

  • Vom Schlußerben spricht man in dem Fall, wenn zwei Erblasser (z.B. Ehegatten im Wege des Berliner Testaments) sich gegenseitig zu Vollerben einsetzen und den Erben des Letztüberlebenden (z.B. einen gemeinschaftlichen Abkömmling) zum Schlußerben bestimmt.

  • Teilungsanordnung

  • Teilungsanordnung ist eine Bestimmung des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen, wie der Nachlass auf die einzelnen Erben verteilt werden soll.

    Dies kann besonders wichtig sein für Geschäfts- und Firmeninhaber, um die Fortführung der Firma zu sichern.

  • Testament

  • Testament ist die formgerechte Erklärung, mit der der Erblasser Verfügungen über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Ableben trifft. Es sind das eigenhändige und das notarielle Testament zu unterscheiden.

    Siehe hierzu auch die Erläuterung auf der Infoseite Basiswissen Erbrecht.

  • Testamentsvollstreckung

  • Es kann sinnvoll sein, eine Person des Vertrauens zu berufen, um die Erfüllung bestimmter Anliegen sicherzustellen. Das deutsche Erbrecht gibt dazu dem Erblasser die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

    Er kann und soll dafür sorgen, dass die erbrechtlichen Verfügungen des Erblassers in dessen Sinne ausgeführt werden.

  • Testierender

  • Testierender ist ein Mensch, der ein Testament errichtet.

  • Vermächtnis

  • Unter Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes an den Vermächtnisnehmer. Die Anordnung eines Vermächtnisses ist nur möglich durch Verfügung von Todes wegen. Der Vermächtnisnehmer erhält das Recht, den zugewendeten Gegenstand von dem oder den Erben zu fordern. Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein.

  • Vorerbe

  • Vorerbe ist ein vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen für eine begrenzte Zeit eingesetzter Erbe. Er ist in seinen Verfügungsmöglichkeiten beschränkt, weil er die Erbschaft anschließend an den Nacherben weitergeben soll. Siehe hierzu auch das Stichwort "Nacherbe".



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Hinweis:
Für die Richtigkeit der vermittelten Informationen wird keine Haftung übernommen.